PPWR: Bewegung in Brüssel
Vorschlag von Kommission und Rat, Änderungen durch das Parlament: Im Fokus steht die Benennung von Bevollmächtigten

Brüssel – Es geht darum, die Vorschriften zur Benennung eines Bevollmächtigten vorübergehend auszusetzen: Ein Vorschlag von Kommission und Rat wird derzeit mit dem EU-Parlament verhandelt. Das Verfahren ist Teil des „Environmental Omnibus VIII“-Pakets, mit dem das EU-Umweltrecht vereinfacht werden soll.
Das „Proposal for a Regulation (…) suspending the application of the rules on the appointment of an authorised representative for extended producer responsibility for packaging and packaging waste“ wurde von der Kommission vorgelegt und durch den Rat angepasst. Unter Erwägungsgrund (4) wird die Crux dahinter benannt: Die mit der Benennung eines Bevollmächtigten verbundenen Verpflichtungen führten „zu unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für Hersteller, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, in denen sie nicht niedergelassen sind.“ Gerade für kleine und mittlere Unternehmen, insbesondere Kleinstunternehmen, gehe damit „eine erhebliche finanzielle Herausforderung“ einher (siehe https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-14765-2026-INIT/en/pdf). In dem Verhandlungspapier wird vorgeschlagen, die Bestimmung der EU-Verpackungsverordnung, einen bevollmächtigten Vertreter für die erweiterte Herstellerverantwortung zu benennen, bis zum 1. Januar 2032 auszusetzen. Die Pflicht greift bislang für Hersteller, die in der Union ansässig sind und Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats direkt an Endverbraucher bereitstellen.
Das Parlament hat nun in erster Lesung seine Änderungen verabschiedet und das Verfahren an die zuständigen Ausschüsse zurückverwiesen (siehe https://oeil.europarl.europa.eu/oeil/en/document-summary?id=1920499). Zu den wesentlichen Punkten aus Sicht der Abgeordneten zählt eine gezieltere Aussetzung, die nur für in der EU ansässige Klein- und Kleinstunternehmen und bis 2035 beziehungsweise bis zur Verabschiedung eines umfassenderen Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelten soll, was auch wieder die Batterieverordnung einschließt. Das Parlament betont, dass daraus keine Auswirkungen auf sonstige Verpflichtungen im Zusammenhang mit der erweiterten Herstellerverantwortung oder auf Umweltziele resultierten dürften.